Handwerker im Seil e.V. - Satzung, Stand 12.02.2009
§ 1 (Name und Sitz)
- Der Verein führt den Namen Handwerker im Seil e.V., im nachfolgenden H.i.S. genannt.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin. Postanschrift: H.i.S., I. v. Cossart, Schliemannstr. 6, 10437 Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
- Zweck des Vereins ist , die Arbeitssicherheit zu erhöhen und mittels Zertifizierung erkennbar zu machen.
- das Arbeitsverfahren für seilunterstützende Höhenarbeiten durch Schulungen und Lehrgänge sicherer zu gestalten.
- Der Verein dient ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder.
- Der Verein strebt keine Gemeinnützigkeit an.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsbehelf möglich.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 6 (Beiträge)
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag beträgt 10,00 € im Jahr.
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 der Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Die einfache Mehrheit ist ausreichend.
- Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Soweit eine Tagesordnung angegeben sein sollte, ist diese zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 (Vorstand)
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 (Kassenprüfung)
- Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in.
- Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 (Aktive und passive Mitgliedschaft)
- Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Aktive Mitglieder sind Gründungsmitglieder und jene, die mit 2/3-Mehrheit gewählt wurden. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
